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Wirtschaftsprüfung

Atax Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bürogebäude der Atax St. Ingbert

Mit der Prüfung eines Jahresabschlusses wird genau wie mit seiner Erstellung eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Darüber hinaus ist und bleibt der Jahresabschluss ein zentrales, betriebswirtschaftliches Informationsinstrument. Er zeichnet ein umfassendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf dieser Grundlage reflektieren Mandant und Prüfer den Status Quo genauso wie den Ausblick auf die Zukunft des Unternehmens. Diese Kombination aus gesetzlicher Pflicht und kaufmännischer Kür entspringt unserem Selbstverständnis der Wirtschaftsprüfung.


Ein Team aus 5 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, erfahrenen Prüfungsleitern und jungen Mitarbeitern in der Funktion der Assistenten übernimmt:


  • handelsrechtliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Jahresabschlussprüfungen auf spezialgesetzlicher Grundlage
  • Prüfungen aufgrund gesetzlicher Spezialvorschriften, wie Haushaltsgrundsätzegesetz oder energiewirtschaftliche Testate
  • Anlassbezogene Sonderprüfungen z.B. in Krisensituationen oder mit forensischem Ansatz
  • Verwendungsnachweisprüfungen

Wir unterstützen unsere Mandanten in Fragen der Unternehmensbewertung und stehen als Gutachter bereit.

1

Jahresabschlussprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses kann freiwillig, wie auch gesetzlich verpflichtend durchgeführt werden. Hierbei wird der zuvor erstellte Jahresabschluss in seinen wesentlichen Bestandteilen (Bilanz, GuV, Lagebericht sowie Anhang) geprüft. Dabei wird ein risikoorientierter Prüfungsansatz verwendet, welcher dazu beitragen soll, für den Jahresabschluss wesentliche Fehler und Mängel aufzudecken. Aufbauend auf dieser Prüfung wird abschließend dem Unternehmen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses testiert.

2

Konzernabschlussprüfung

Im Rahmen der Konzernabschlussprüfung werden die Einzelabschlüsse der untergeordneten Gesellschaften / Unternehmen zusammengeführt und in einem Gesamtabschluss dargestellt.

3

Freiwillige Prüfungen

Nicht immer ist eine Jahresabschlussprüfung gesetzlich verpflichtend. Insbesondere sind Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften nach § 267 HGB von einer gesetzlichen Prüfung ausgeschlossen. Trotz der Befreiung dieser Pflicht, kann es beispielsweise in der Vorbereitung einer großen Investition oder einer Unternehmensübergabe sinnvoll sein, sich einer Jahresabschlussprüfung zu unterziehen.

4

Sonderprüfungen

In Unternehmenskrisen oder beim Vorwurf doloser Handlungen sind einzelne Unternehmensbereiche einer schwerpunktmäßigen Untersuchung zu unterziehen. Auch hier greifen wir auf langjährige und breit angelegte Erfahrung in der Bewältigung komplexer Situationen zurück.

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Unternehmensbewertungen (nach IDW S1)

Bewertungsverfahren und Rechenweg in der Unternehmensbewertung sind weitgehend normiert. Die Kunst der Bewertung liegt in der Ermittlung der Planungsgrundlagen und der taktischen Durchsetzung des vom Mandanten verfolgten Bewertungsziels.

6

Prüfungen im Energiebereich

Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich der energierechtlichen Vorbehaltsaufgaben. Bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind wir unseren Mandanten ein verlässlicher und kompetenter Partner. Gleiches gilt bei weiteren Prüfungen nach EEG sowie nach KWKG, EnWG und KAV.

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Fördermittel- / Verwendungsnachweisprüfung

Unser umfangreiches Engagement innerhalb der öffentlichen Hand und dem gemeinnützigen Segment, beispielsweise in der Betreuung von Forschungseinrichtungen, konfrontiert uns immer wieder mit Bilanzierungs- und Nachweisfragen bei der Verwendung öffentlicher Fördermittel. Die transparente und effiziente Verbindung zwischen internem, externem Rechnungswesen und den geforderten Verwendungsnachweisen unterstützt die produktive Arbeitsweise unserer Mandanten.

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Prüfung nach Makler- und Bauträgerverordnung

Prüfung nach Makler- und Bauträgerverordnung werden durch die Atax wahrgenommen.

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Verwahrstellenaufgaben

§ 84 KAGB sieht in der Aufsicht und Regulierung sogenannter alternativer Investmentfonds die Pflicht zum Engagement einer sogenannten Verwahrstelle vor. Aufgrund unserer jahrzehntelanger Erfahrung in der kaufmännischen Behandlung von Immobilienvorhaben haben wir bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Zulassung zur Ausübung dieser Verwahrstellentätigkeit auf dem Feld der Immobilienfonds erhalten und beaufsichtigen eine Vielzahl solcher Fonds.

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Gutachten

Insbesondere in Rechtsstreitigkeiten ist die neutrale Perspektive des Wirtschaftsprüfers in der Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte gefragt. Die zielsichere Durchdringung der gutachterlichen Frage und die für die Verfahrensbeteiligte verständliche Beantwortung sind der Anspruch in der Formulierung unserer Gutachten.

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